Bei einem Erbfall mit Auslandsberührung (z.B. Ferienhaus oder Konto im Ausland) regelt die Europäische Erbrechtsverordnung:
-Welches nationale Erbrecht anzuwenden ist
-Internationale Zuständigkeit
-Was ein europäisches Nachlasszeugnis ist
Für Erbfälle nach dem 17. August 2015 findet im Regelfall jetzt nicht mehr das Heimatrecht Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser war, sondern es gilt das Recht seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, der durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände ermittelt wird.
Für Rechtswahlen oder Verfügungen von Todes wegen, die vor dem 17. August 2015 getroffen wurden, gewährt die EU-Erbrechtsverordnung Bestandsschutz, wenn diese vorschriftsgemäß wirksam bzw. zulässig sind.
Internationale Zuständigkeit haben die Gerichte des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort (Bsp.: Frankreich) nicht dem der Staatsangehörigkeit (Bsp.: Deutschland) entspricht, kann eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen werden, wenn der Erblasser dies möchte. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag erwähnt sein.
Die Verfahrensbeteiligten (z.B. Erben) können in einem solchen Fall eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.
Als zusätzlichen Erbnachweis (neben dem deutschen Erbschein) führt die EU-Erbrechtsverordnung ein Europäisches Nachlasszeugnis ein, welches die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung einfacher und effizienter gestalten soll. Seine Verwendung ist nicht verpflichtend.
Das Europäische Nachlasszeugnis ist nahezu in der gesamten EU (ausgenommen: Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemark) gültig.
Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Nachlassplanung ist sinnvoll. Überlegen Sie, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob Sie diesen beibehalten möchten. Überlegen Sie auch, welche Nachlassverteilung Ihnen richtig erscheint und ob für Sie eine Rechtswahl in Frage kommt.
Bei Fragen können Sie sich an einen Anwalt oder Notar wenden.
Quelle:
Flyer „Die Europäische Erbrechtsverordnung“
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz