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Sozialamt darf die Verwertung einer Sterbegeldversicherung nicht verlangen laut Sozialgericht Gießen

Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist geschütz.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Gießen vom 27.06.2016) aeternitas 28.06.2016

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Sozialamt (der Kreis) die Bewilligung von Grundsicherung für eine 68-jährige Frau abgelehnt, da ihre Sterbegeldversicherung vor einer Leistungsbewilligung zu verwerten wäre. Dem erteilte das Sozialgericht Gießen eine Absage.

Das Gericht bezog sich zunächst auf § 90 Abs. 2 SGB XII. Danach sei das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 3 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII): 
Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden seien, würden durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Diese Privilegierung sei dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt sei, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall. Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genüge dagegen nicht.
Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich. Der mit der Verwertung zu erzielende Gegenwert i.H.v. 2.980,34 € stehe in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert der Sterbeversicherung i.H.v. 4.203,20 €. Das Bundessozialgericht habe eine derartig hohe Verlustquote, in dem ohne Ermittlung weiterer Umstände von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen sei, bei einer Verlustquote von 26,9 % und höher anerkannt. Im entschiedenen Fall betrug die Verlustquote sogar 29,1 %, so dass auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung vorlag. 

 

(Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Gießen vom 27.06.2016) aeternitas 28.06.2016

Sozialamt darf die Verwertung einer Sterbegeldversicherung nicht verlangen laut Sozialgericht Gießen

Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist geschütz.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Sozialamt (der Kreis) die Bewilligung von Grundsicherung für eine 68-jährige Frau abgelehnt, da ihre Sterbegeldversicherung vor einer Leistungsbewilligung zu verwerten wäre. Dem erteilte das Sozialgericht Gießen eine Absage.

Das Gericht bezog sich zunächst auf § 90 Abs. 2 SGB XII. Danach sei das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 3 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII): 
Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden seien, würden durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Diese Privilegierung sei dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt sei, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall. Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genüge dagegen nicht.
Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich. Der mit der Verwertung zu erzielende Gegenwert i.H.v. 2.980,34 € stehe in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert der Sterbeversicherung i.H.v. 4.203,20 €. Das Bundessozialgericht habe eine derartig hohe Verlustquote, in dem ohne Ermittlung weiterer Umstände von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen sei, bei einer Verlustquote von 26,9 % und höher anerkannt. Im entschiedenen Fall betrug die Verlustquote sogar 29,1 %, so dass auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung vorlag. 

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